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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Es gelten die Bestimmungen der §§ 651 a bis 651 m BGB über den Reisevertrag. Einzelheiten und Modifikationen sind den folgenden Bestimmungen zu entnehmen.

§ 2 Zahlungsfristen

Der Reisende hat bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt den Reisepreis an das vom Veranstalter angegebene Konto vollständig zu überweisen.
Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht behält sich der Veranstalter vor, von dem Vertrag zurückzutreten und den Platz anderweitig zu vergeben.

§ 3 Vertragsschluss

3.1

Der Vertrag gilt grundsätzlich als mit den in der Buchungsbestätigung genannten Personen geschlossen.
Sofern die Reisenden bis zum Reiseantritt einen Dritten bestimmen, welcher in den Reisevertrag eintreten soll, entscheidet der Reiseveranstalter ob der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegensteht.
Ist dies der Fall darf der Reiseveranstalter dem Eintritt des Dritten widersprechen.

3.2

Im Übrigen gilt § 651 b II BGB.

§ 4 Gewährleistung

Bei Geltendmachung jedweder Gewährleistungsansprüche sind die beanstandeten Mängel (im Sinne des § 651 c I BGB) unverzüglich geltend zu machen, um dem Reiseveranstalter die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Unterlässt der Reisende eine Mängelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

§ 5 Kündigung

5.1

Ein Kündigungsrecht wegen eines gemäß § 651 c I BGB geltend gemachten Mangels steht dem Reisenden erst zu, wenn der Reiseveranstalter eine vom Reisenden gesetzte angemessenen Frist fruchtlos verstreichen lässt.

5.2

Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Allerdings ist er berechtigt, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs.3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

§ 6 Verjährung

Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB muss der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Unbeschadet bleiben später geltend gemachte Ansprüche sofern der Reisende zur Einhaltung der Frist schuldlos außerstande war. Die o.g. Ansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt an dem die Reise beendet werden sollte.

§ 7 Haftung

Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung des Reiseveranstalters für alle Schäden, die keine Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ebenso gilt diese Beschränkung für Schäden, die auf dem Verschulden eines Leistungsträgers beruhen.

§ 8 Rücktritt

8.1

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich zu erklären.

8.2

Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für alle bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

8.3

Der Reiseveranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert geltend machen. Bei der Berechnung der Entschädigung werden ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

bis 31 Tage vor Reiseantritt 20 %
20. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 7. Tag vor Reiseantritt und darunter 75 %

des Reisepreises.

8.4

Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. Bei Geltendmachung der Abweichung ist der Veranstalter jedoch verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

8.5

Der Reisende bleibt unbeschadet dessen, die Möglichkeit dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

§ 9 höhere Gewalt

Im Falle der, durch höhere Gewalt entstehende und im Zeitpunkt des Abschlusses der Reise nicht vorhersehbaren erheblichen Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Durchführbarkeit der Reise, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. § 651 j BGB gilt entsprechend.